Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ELB-Schliff Werkzeugmaschinen GmbH & aba Grinding Technologies GmbH
(im Folgenden „Lieferer“ genannt)
Diese AGB finden Anwendung gegenüber Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
- Neben gegebenenfalls gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Individualabreden) liegen allen Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese AGB zu Grunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
- Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen, auch solche, die durch Vertreter des Lieferers vermittelt werden, sind vom Lieferer schriftlich zu bestätigen und gelten erst dann als angenommen. Sofern eine schriftliche Bestätigung unterbleibt, gelten Aufträge gleichwohl als angenommen, wenn der Lieferer mit der Lieferung oder der Ausführung von sonstigen Leistungen beginnt.
- Sämtliche gegebenenfalls gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Individualabreden), wie Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen.
- Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an ihnen vor.
- Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preise und Zahlung
- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten die Preise für Lieferung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung. Alle Preise sind Nettopreise, die Umsatzsteuer kommt in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu. Auslandssendungen sind unverzollt und unversteuert.
- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeglichen Abzug wie folgt auf das Konto des Lieferers zu leisten.
I. Maschinen: Soweit nichts anderes vereinbart wird gilt:
30 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung
60% bei Versandbereitschaftsmeldung vor Auslieferung der Maschine
10% nach Endabnahme durch den Kunden
II. Ersatzteile: sofort nach Erhalt der Rechnung
III. Lohnarbeiten, Reparaturen oder Monteurgestellungen: Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
IV. Vorauskasse: Der Lieferer behält sich das Recht auf Vorauskasse vor.
- Im Falle eines Zahlungsverzugs ist ein Verzugsschaden in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit bzw. der Liefertermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Lieferzeit beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, bei Teilzahlung mit Erhalt der ersten Rate. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Vorlage von behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Vorlage von Dokumenten oder die Leistung der entsprechenden Zahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Dies gilt nicht, insofern der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferzeit bzw. des Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, d.h. seine entsprechenden Lieferkontrakte so ausgestaltet hat, dass bei objektiver Betrachtung ein objektiver Ablauf gesichert ist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer baldmöglichst mit.
- Die Lieferzeit bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit bzw. des Liefertermins das Werk des Lieferers verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin der Liefertermin, hilfsweise spätestens die Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Berechnung der Kosten beginnt einen Monat nach Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit bzw. des Liefertermins zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ferner kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, soweit die Lieferer nicht nachweisen kann, dass dem Besteller gar kein oder ein geringerer Schaden als die pauschale Verzugsentschädigung entstanden ist. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5%, maximal jedoch 5% vom Wert desjenigen Teils des Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Darüber hinaus haftet der Lieferer im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
4. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist der Hauptsitz des Lieferers.
- Die Gefahr geht mit Verladen der Erzeugnisse im Werk des Lieferers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Sofern eine Abnahme im Werk des Lieferanten zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. In diesem Fall wird der Liefergegenstand vor Versand werksintern geometrisch nach DIN abgenommen und einer Funktionsprüfung unterzogen. Der Abnahmemodus im Werk des Lieferers erfolgt ausschließlich nach dessen Richtlinien. Abweichende Regelungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Über die Abnahme, unabhängig davon, ob sie beim Lieferanten oder beim Besteller erfolgt, wird ein Protokoll erstellt. Mittels Unterzeichnung stimmen beide Vertragsparteien dem Abnahmeprotokoll zu. Der Liefergegenstand gilt somit als abgenommen. Wird der Liefergegenstand vor Erstellen und Unterzeichnen des Abnahmeprotokolls in der Produktion eingesetzt, so gilt der Liefergegenstand auch ohne unterzeichnetes Abnahmeprotokoll als abgenommen. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Kommt es nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme spätestens drei Monate nach Lieferung als erteilt.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
5. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand vom Besteller weiterverarbeitet wird. Der Lieferer wird dann Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zur neuen Sache. Die aus dem Verkauf der neuen Sache erzielten Forderungen des Bestellers werden in dem vorgenannten Verhältnis an den Lieferer abgetreten.
- Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn alle Ansprüche – auch zukünftige – aus der Geschäftsbeziehung durch den Besteller beglichen sind.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag bei dem Lieferer weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Der Besteller tritt dem Lieferer für den Fall des Weiterverkaufs schon vorab sicherheitshalber alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen. Die Lieferer nimmt diese Abtretung an.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
6. Gewährleistung für Mängel an gelieferten neuen Gegenständen
- Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Maschine. Sofern keine Abnahme vereinbart ist, ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs maßgeblich.
- Die Mängelansprüche verjähren bei gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, bleibt bestehen.
- Ausgeschlossen sind alle Teile des Liefergegenstands, die durch unsachgemäße Benutzung oder durch nicht entsprechend der Anleitung des Lieferers erfolgende Bedienung unbrauchbar werden, so wie alle Verschleißteile.
- Eine Gewährleistung für Mängel an gebrauchten Liefergegenständen übernimmt der Lieferer nicht. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, soweit die Haftung des Lieferers nicht nach Maßgabe der Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
7. Rücklieferung
Stellt der Besteller nach Erhalt des Liefergegenstands fest, dass er einzelne Teile nicht benötigt, so ist er berechtigt, diese Teile an den Lieferer zurückzusenden. Für zurückgesendete Teile berechnet der Lieferer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Brutto-Warenwerts, mindestens jedoch € 50, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Rücklieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
8. Mängelansprüche
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 8.3 dieser AGB – leistet der Lieferer für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung wie folgt Gewähr:
1. Sachmängel
I. Die Ware ist unverzüglich nach Anlieferung auf etwaige Sachmängel zu prüfen. Jeder auftretende Mangel muss unverzüglich schriftlich beim Lieferer gemeldet werden. Wird bei einem entdeckten Mangel die Mängelrüge versäumt, gilt der Mangel als genehmigt. Mängel die während einer Abnahme auftreten, müssen in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden, ansonsten gilt die Maschine als mangelfrei. Alle diejenigen Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
II. Zur Vornahme aller vom Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere dem Lieferer mindestens das zweimalige Recht zur Nacherfüllung einzuräumen, sofern eine entsprechende Fristsetzung zu einer solchen Nacherfüllung nicht entbehrlich ist; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen bei Gefahr für Leib und Leben oder zur Verhinderung existentieller Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Liegt ein solcher Fall vor, ist der Lieferer sofort schriftlich zu verständigen.
III. Sofern sich die Beanstandung eines Mangels als berechtigt erweist, trägt der Lieferer von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Darüber hinaus trägt er die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der ggf. erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für den Lieferer eintritt.
IV. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung endgültig fehl schlägt, wobei dem Lieferer mindestens das zweimalige Recht zur Nacherfüllung einzuräumen ist, sofern eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
V. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
1. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
2. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
3. natürliche Abnutzung
4. fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
5. nicht ordnungsgemäße Wartung
6. ungeeignete Betriebsmittel
7. mangelhafte Bauarbeiten
8. ungeeigneter Baugrund
9. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
VI. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstands, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen wurden.
2. Rechtsmängel
I. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
II. Die in Ziffer 8.b.i. dieser AGB genannten Pflichten des Lieferers sind vorbehaltlich von Ziffer 8.3 dieser AGB für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
1. der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
2. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8.b.i. dieser AGB ermöglicht,
3. dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben,
4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.
3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit die Haftung des Lieferers nicht nach Maßgabe der Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.Haftung
a. Der Lieferer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
b. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht und bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist die Haftung des Lieferers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Lieferer nicht.
c. Die Begrenzung der Haftung des Lieferers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gemäß Ziff. 9b. findet auch auf die Haftung des Lieferers für etwaige Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfallkosten) Anwendung.
d. Soweit die Haftung des Lieferers beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
e. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
10.Verjährung
Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers, für die nach den Bestimmungen von Ziffer 9 die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf einem anderem als dem Liefergegenstand ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
12. Eigentums- und Urheberrecht
- Der Besteller, seine Kunden und Endbenutzer (wenn vorhanden) erhalten keine Rechte an oder Ansprüche auf, Patente, Erfindungen, Entwürfe, Entdeckungen, technische Daten, Urheberrechte (Copyrights), Marken, Geschäftsgeheimnisse oder andere geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, die sich aus der Leistung des Lieferers ergeben oder sich auf sonstige Weise auf das gelieferte oder zur Verfügung gestellte Produkt beziehen. Inhaber derartiger Rechte bleibt allein der Lieferer.
- Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Lieferer weder direkt noch indirekt zu kopieren, zu veröffentlichen, zusammenzufassen oder einem Dritten preiszugeben.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist Gerichtsstand das Amtsgericht Dieburg sowie das Landgericht Darmstadt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.